Statuten

Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen Frauengemeinschaft Deitingen besteht seit 1982 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Deitingen. Der Verein bestand vorher unter dem Namen „Mütterverein Deitingen“, dessen Gründungsdatum unbekannt ist. Die Frauengemeinschaft Deitingen ist ein Ortsverein des Katholischen Frauenbundes Solothurn KFS und somit dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF angeschlossen. Der Verein ist parteipolitisch neutral und steht Frauen aller Konfessionen offen.

 

Zweck und Aufgabe

Art. 2 Zweck

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Frauen, die aus christlicher Grundhaltung ihre Verantwortung und ihren spezifischen Auftrag in Familie, Kirche, Gesellschaft und Staat wahrnehmen.

Art. 3 Aufgaben

· Förderung der Persönlichkeitsbildung der Frau

· Weiterbildung in religiösen, erzieherischen und kulturellen Bereichen

· Erfüllung sozialer Aufgaben

· Förderung der Mitverantwortung und Mitentscheidung der Frauen in kirchlichen und öffentlichen Belangen

· Pflege der Gemeinschaft und der Solidarität

· Engagement für ökumenische Bestrebungen · Teilnahme am religiösen Leben der Ortskirche

· Wahrung und Vertretung der Interessen des Vereins und seiner Mitglieder

· Zusammenarbeit mit anderen Gremien und Institutionen in Gemeinde, Region und Kanton

· Zusammenarbeit mit dem Katholischen Frauenbund Solothurn KFS und dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF und Förderung ihrer Sozialwerke

 

Mitgliedschaft

Art. 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Frau werden, die dem Zweck und den Aufgaben des Vereins zustimmen kann. Beitritts- oder Austrittserklärungen sind mündlich oder schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten. Wird der Mitgliederbeitrag während 2 Jahren nicht bezahlt, erlischt die Mitgliedschaft automatisch. Jedes Neumitglied wird offiziell an der Generalversammlung aufgenommen und erhält die Statuten. Die Mitgliedschaft ist auch für Frauen anderer Konfessionen und Religionen möglich.

 

Organisation

Art. 5 Organe

· A Generalversammlung

· B Vorstand

· C Rechnungsrevision

Geschäftsjahr und Amtsdauer

· Das Geschäftsjahr des Vereins ist identisch mit dem Kalenderjahr.

· Die Vereinsorgane werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Beim Ausfall eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand bis zur nächsten Generalversammlung selber ergänzen

 

A Generalversammlung

Art. 6 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich im ersten Jahresquartal statt. Die Einladung erfolgt schriftlich, spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung, unter Bekanntgabe der Traktanden. Über nicht traktandierte Geschäfte darf die Generalversammlung nicht beschliessen. Eine ausserordentliche Generalversammlung können vom Vorstand oder den Rechnungsrevisorinnen einberufen werden, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

Art. 7 Anträge

Alle Mitglieder können die Behandlung von Geschäften bis spätestens 31. Dezember vor der Generalversammlung beantragen. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Art. 8 Verfahren

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Handmehr. Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, sofern keine geheime Abstimmung durch die Mehrheit der Anwesenden verlangt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Inhaberin der Rolle Koordinatorin. Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme.

Art. 9 Aufgaben der Generalversammlung

 · Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung, der Jahresberichte, der
   Jahresrechnung und des Budgets

· Wahl des Vereinsvorstandes und der Rechnungsrevisorinnen

· Kenntnisnahme des Jahresprogrammes

· Festsetzung des Mitgliederbeitrages

· Mutationen

· Anträge aus Mitgliederkreisen

· Änderungen der Statuten

· Beschlussfassung Auflösung des Vereins

· Beschlussfassung über weitere Geschäfte laut Traktandenliste

 

B Vorstand

Art. 10 Vorstand/Allgemein

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und organisiert die Verteilung der Aufgaben selbst. Der Vorstand wird von einer geistlichen Begleitperson unterstützt.

Nach erfolgter Wahl an der GV, teilt der Vorstand, anlässlich einer Vorstandsitzung, mindestens folgende Rollen mit den entsprechenden Kompetenzen einem Vorstandmitglied zu, dieser Beschluss wird im Sitzungsprotokoll festgehalten:

Rolle Koordinatorin:                       Kompetenzen: Stichentscheid bei Stimmengleichheit

Rolle Finanzen:                                 Kompetenzen: Einzelunterschrift für Post und Bankverkehr

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Inhaberin der Rolle Koordinatorin.

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu Zweien. Für die laufenden Geldgeschäfte kann der Vorstand der Inhaberin der Rolle Finanzen Einzelunterschrift erteilen.

Art. 11 Aufgaben des Vorstandes

·  Wahrnehmung der unter Art. 3 genannten Aufgaben

·  Führung der laufenden Geschäfte des Vereins

·  Erarbeitung des Jahresprogrammes

·  Vorbereitung der Generalversammlung und allfälliger Statutenrevisionen

·  Ausführung der an der Generalversammlung gefassten Beschlüsse

·  Erstellung des Protokolls der Generealversammlung sowie der Vorstandssitzungen

·  Führung der Vereinskasse / Erstellung der Jahresrechnung und Budget

· Bestellung von möglichen Ressorts und Gründung von speziellen Gruppierungen innerhalb
     des Vereins

·  Vertretung des Vereins nach Aussen

·   Presse- und Informationsarbeit

·  Regelmässiger Kontakt mit dem katholischen Frauenbund Solothurn KFS und dem     
    Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF

· Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen
   Statuten einem anderen Organ übertragen sind

 

C Rechnungsrevision

 Art. 12 Rechnungsrevision

Zwei Rechnungsrevisorinnen prüfen die Jahresrechnung und den Vermögensstand. Sie verfassen zu Handen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht und Antrag.

 

Finanzen

Art. 13 Grundsätze

Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

· Von den Aktivmitgliedern wird ein jährlicher Mitgliederbeitrag erhoben

· Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei

· Der Verein entrichtet dem Katholischen Frauenbund Solothurn KFS die festgelegten Jahresbeiträge

Art. 14 Einnahmen

Die Einnahmen setzen sich zusammen aus:

· Den jährlichen Mitgliederbeiträgen

· Den Beiträgen von öffentlichen und kirchlichen Institutionen

· Veranstaltungen, Sammlungen und Schenkungen

· Sowie den Einnahmen aus dem bestehenden Vermögen

Art. 15 Finanzkompetenz

Die Finanzkompetenz des Vorstandes beträgt pro Jahr Fr. 750.--

Art. 16 Auflösung

Zur Abänderung dieser Statuten sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Generalversammlungsbeschlusses mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Entsprechende Beschlüsse werden dem Katholischen Frauenbund Solothurn KFS bekanntgegeben.

Bei einer Auflösung des Vereins ist das gesamte Vermögen treuhänderisch der Katholischen Kirchgemeinde Deitingen zu übergeben, bis sich wieder ein neuer Verein mit gleichem Sitz und Zweck bildet. Diese hält das Vereinsvermögen vom Eigenen getrennt. Erfolgt innert 10 Jahren keine Neugründung, so wird das Vermögen einem Sozialwerk des Katholischen Frauenbunds Solothurn KFS zur Verfügung gestellt.

 

Schlussbestimmungen

Art. 17 Statutenrevision

Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 17. März 2023 angenommen und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen alle früheren Bestimmungen.

Deitingen, 17. März 2023              Die Präsidentin                                  Diana Schor-Hayoz

Deitingen, 17. März 2023              Die Aktuarin                                        Daniela Moser